Statuten

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1   Name, Sitz

Unter dem Namen ‹palliative bs+bl› besteht ein Verein nach Artikel 60 ff. ZGB mit Sitz in Basel-Stadt oder Baselland.

Der gemeinnützig tätige Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 2   Zweck

‹palliative bs+bl› unterstützt als Sektion von ‹palliative ch› deren Zweck und Zielsetzungen, insbesondere durch die Mitwirkung bei der Vernetzung der nationalen Gesamtorganisation.

‹palliative bs+bl› als in ihrem Tätigkeitsgebiet führende Organisation im Bereich Palliative Care:

  • Ist der anerkannte Ansprechpartner für Fachwelt, Politik, Behörden, Organisationen und Öffentlichkeit.
  • Engagiert sich für optimale Rahmenbedingungen, Bekanntheit und Anerkennung von Palliative Care.
  • Vernetzt die verschiedenen Fachpersonen und vertritt ihre Interessen.
  • Setzt sich ein für hochwertige Informations-, Beratungs- und Betreuungsangebote zugunsten von Menschen, die an unheilbaren, fortschreitenden Erkrankungen leiden.
  • Nutzt und pflegt die Vernetzung im Feld und arbeitet aktiv mit verschiedenen Organisationen zusammen.


II. Mitgliedschaft

Art. 3   Mitglieder

Aktivmitglieder sind Einzelpersonen, welche eine Tätigkeit mit einem Bezug zu Palliative Care ausüben und dem Zweck von ‹palliative ch› und ‹palliative bs+bl› beipflichten. Institutionen können unter denselben Voraussetzungen Kollektivmitglied werden.

Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, welche die Arbeit von ‹palliative ch› und ‹palliative bs+bl› im Sinne ihrer Zweckbestimmungen unterstützen.

Mit der Mitgliedschaft auf der nationalen Ebene bei ‹palliative ch› entsteht auch jene bei ‹palliative bs+bl›.

Art. 4   Beitritt

Beitrittsgesuche sind schriftlich (oder elektronisch) an die Geschäftsstelle von ‹palliative ch› zu richten. Die Geschäftsstelle prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, und lehnt das Gesuch andernfalls ab. Sind die Voraussetzungen erfüllt, orientiert die Geschäftsstelle die zuständige Sektion über den Beitritt des neuen Mitglieds.

Art. 5   Austritt

Der Austritt ist jederzeit möglich. Er ist schriftlich an die Geschäftsstelle von ‹palliative ch› zu richten, welche umgehend die Sektion orientiert.

Der Mitgliederbeitrag für das laufende Geschäftsjahr ist in jedem Fall geschuldet.

Art. 6   Ausschluss

Ein Mitglied kann durch den Vorstand von ‹palliative bs+bl› jederzeit und ohne Angaben von Gründen ausgeschlossen werden. Sein Entscheid kann innert 30 Tagen schriftlich zuhanden der Mitgliederversammlung angefochten werden; diese entscheidet endgültig.

Die Geschäftsstelle von ‹palliative ch› ist über jeden Ausschluss umgehend zu informieren.
 

III. Organisation

Die Organisation von ‹palliative bs+bl› umfasst:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. Revisionsstelle

Soweit die Statuten keine Bestimmungen enthalten, kann die Funktionen der Organe in einem Organisationsreglement geregelt werden.
 

1. Mitgliederversammlung

Art. 7   Kompetenzen

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins mit folgenden Kompetenzen:

  • Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung.
  • Entlastung des Vorstands.
  • Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms des kommenden Jahres.
  • Genehmigung des Budgets.
  • Wahl und Abwahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder für eine Amtsperiode von vier Jahren.
  • Wahl der Revisionsstelle für zwei Jahre. 
  • Wahl der Sektionsvertretung in der Delegiertenversammlung von ‹palliative ch› (gemäss Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b der Statuten von ‹palliative ch›).
  • Festsetzung und Änderung der Statuten.
  • Beschlussfassung über weitere, in der schriftlichen Einladung aufgeführte Traktanden.
  • Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, welche 30 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand eingereicht worden sind.
  • Stellungnahme zu Themen, die ihr vom Vorstand oder mindestens einem Fünftel der Mitglieder zur Behandlung vorgelegt wurden.
  • Abschliessender Entscheid über den Ausschluss von Mitgliedern.
  • Entscheid über die Auflösung von ‹palliative bs+bl›, Trennung in zwei Sektionen oder einen Zusammenschluss mit anderen Sektionen.

Art. 8   Einberufung und Durchführung der Versammlung sowie Beschussfassung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich auf Einladung des Vorstands statt. Der Vorstand oder ein Fünftel aller Mitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Versammlung verlangen.

Die Einladung mit Traktandenliste muss mindestens 21 Tage vor der Versammlung an die Mitglieder versendet werden. Anträge für Traktanden nimmt der Vorstand bis zehn Tage vor der Versammlung entgegen.

Die Versammlung wird durch den Präsidenten oder bei seiner Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Vorstands geleitet.

Bei Wahlen und Abstimmungen entscheiden die anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder mit einfachem Stimmenmehr, soweit diese Statuten keine andere Regelung enthalten. Jedes Aktiv- und Kollektivmitglied hat eine Stimme. Eine Stellvertretung bei der Stimmabgabe ist ausgeschlossen.

Der Präsident oder eine Vertretung sorgt für die Protokollierung der Sitzung.

Die Mitgliederversammlung kann Beschlüsse auch auf dem Zirkulationsweg (brieflich bzw. per Email) fassen.
 

2. Vorstand

Art. 9   Aufgaben

Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen werden. Die Aufgaben des Vorstands umfassen insbesondere:

  • die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte.
  • Die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung.
  • Die Anstellung, Überwachung und Entlassung der Geschäftsstelle.
  • Die Festsetzung des Budgets.
  • Vorschlag der Sektionsvertretung in der Delegiertenversammlung von ‹palliative ch› [gemäss Art. 9, Abs. 1 Buchstabe b der Statuten von ‹palliative ch›].
  • Den Entscheid über den Ausschluss von Mitgliedern.
  • Den Erlass und Änderung von allfälligen Reglementen, insbesondere jenem zur Festlegung der Aufgabenerfüllung sowie der Rechte und Pflichten des Vorstands im Rahmen dieser Statuten.
  • Die Verpflichtung des Vereins durch Rechtsgeschäfte aller Art, soweit diese Kompetenz nicht der Mitgliederversammlung zusteht oder an die Geschäftsstelle delegiert ist.

Der Vorstand hat die Kompetenz, Arbeits- und Projektgruppen zu bilden.

Art. 10 Zusammensetzung und Konstituierung

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst.

Vorstandsmitglieder werden für eine Amtsdauer von 4 Jahre gewählt. Sie sind wieder wählbar.

Art. 11   Einberufung, Leitung und Beschlussfassung

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder zweier anderer Vorstandsmitglieder, so oft es die Geschäfte des Vereins einfordern.

Für die Beschlussfassung und Protokollierung gelten die Bestimmungen über die Mitgliederversammlung sinngemäss.

Die Geschäftsstelle nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil und besorgt die Protokollierung [sofern eine solche vorhanden ist].

Art. 12 Vertretung

Der Präsident von ‹palliative bs+bl› vertritt den Verein nach aussen. Er kann diese Aufgabe fallweise an die Geschäftsstelle delegieren. [Sofern eine solche vorhanden ist].

Der Präsident zeichnet gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied bzw. dem Leiter der Geschäftsstelle rechtsverbindlich.

Art. 13 Entschädigung

Die Vorstandsarbeit wird ehrenamtlich geleistet. Spesen werden entgolten.

Bei ausserordentlichem Aufwand kann in Kompetenz des Vorstandes bestimmt und entschädigt werden.
 

3. Geschäftsstelle

Art. 14 Aufgaben

Die Geschäftsstelle ist insbesondere zuständig für:

  • den Vollzug der Beschlüsse von Mitgliederversammlung und Vorstand.
  • Die generelle Unterstützung der Vorstandstätigkeit.
  • Die Sicherstellung der gesamten Verwaltung und Organisation.
  • Die Bereitstellung eines angemessenen Dienstleistungsangebots für Mitglieder und weitere Zielgruppen gemäss Artikel 2, Absatz 2.
  • Die Wahrnehmung einer Problemerkennungs-, Initiativ- sowie Koordinationsfunktion für ‹palliative bs+bl›.
  • Die Wahrnehmung der Vertretung gegen innen und, in Abstimmung mit dem Präsidenten, nach aussen.

Im Übrigen werden die Rechte und Pflichten der Geschäftsstelle im Organisationsreglement im Dienstleistungsvertrag festgelegt.

Art. 15 Wahl und Anforderungen

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich auf Antrag des Vorstands die Kontrollstelle.

Das Mandat der Kontrollstelle läuft jeweils mit Abnahme der entsprechenden Jahresrechnung ab. Wiederwahl ist möglich.

Die Kontrollstelle hat die Voraussetzungen in Bezug auf Unabhängigkeit und fachliche Kompetenz zu erfüllen.
 

IV. Sektionen

[Die Kapitelzahl IV ist in den Statuten von ‹palliative ch› den Sektionen gewidmet. Zur einfacheren Identifizierung der Themeneinteilung bleibt dieses Kapitel bei den Statuten von ‹palliative bs+bl› leer, resp. wurde der Zweck der Sektion bereits an anderer Stelle beschrieben].
 

V. Finanzen

Art. 16 Vereinsvermögen

Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt ‹palliative bs+bl› über folgende Mittel:

  • Beiträge von ‹palliative ch›
  • Vermögenserträge
  • Subventionen
  • Erträge aus Leistungsvereinbarungen
  • Spenden und Zuwendungen aller Art

Art. 17 Haftung

Für Verbindlichkeiten von ‹palliative bs+bl› haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
 

VI. Statutenänderungen

Art. 18   Antragsrecht und Beschlussfassung

Jedes Mitglied kann Statutenänderungen vorschlagen. Seine Vorschläge sind schriftlich und begründet im 1. Quartal vor der entsprechenden Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten.

Statutenänderungen müssen von zwei Dritteln der anwesenden und stimmberechtigten Mitgliedern angenommen werden.
 

VII. Auflösung

Art. 19 Zuständigkeit und Beschlussfassung

Die Auflösung von ‹palliative bs+bl› kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist eine Mehrheit der Stimmen von 3/4 der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder notwendig.

Nach der Liquidation des Vereins verbleibende Aktiven werden ‹palliative ch› zur Verfügung gestellt. Eine Verteilung an die Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
 

VIII. Übergangs- und Schlussbestimmung

Art. 20 Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten wurden an der heutigen Mitgliederversammlung angenommen und ersetzen alle früheren Statuten.

 

Diese Statuten treten am 2. Oktober 2018 in Kraft.

Felix Schläfli
Vorstand ‹palliative bs+bl›

Beschlossen am 02. Oktober 2018

Revisionen:

  1. Revision 22. April 2010
  2. Revision 26. Mai 2011
  3. Revision 26. April 2012
  4. Totalrevision vom 2. Oktober 2018 | ersetzt alle vorangehenden Statuten und deren Revisionen
  5. Revision 23. Mai 2022